wie ihr sicher gemerkt hab, hab ich das eingangs erwähnte schreiben von aviteo bislang nicht öffentlich gemacht. grund ist meine rechtsunsicherheit:
Zitat:
"Die Veröffentlichung von Briefen oder Emails, die lediglich an einen Adressaten oder einen
begrenzten Adressatenkreis gerichtet waren, verstößt grundsätzlich gegen das Allgemeine
Persönlichkeitsrecht (in der Ausprägung als Recht am geschriebenen Wort) des Verfassers, soweit
dieser nicht seine Zustimmung zur Veröffentlichung erteilt hat. Zudem können Schriftsätze, Briefe
und Mails auch unter das Urheberrecht fallen, wenn sie eine gewisse „Werkhöhe“ erreichen"
gut, letzteres besteht hier wohl nicht wirklich, aber ich möchte mich nicht auch noch hiermit aufs glatteis bewegen.
inzwischen ist die zweite post von dem "legal assistant" von aviteo gekommen (früher hiessen die rechtsanwaltsgehilfen, oder?

). sie bestehen auf der löschung des threads, schreiben seitenweise, wie legal ihr angebot ist und wie toll der service und wie sicher die anmeldung etc.
sie schreiben davon, daß unser beitrag einen "tiefen eingriff in ihr unternehmenspersönlichkeitsrecht" haben würde. und widersprechen der meinungsfreiheit mit hinweis auf falsche tatsachenbehauptungen (
BGHZ 132 ).
dem könnte ich gerne mit dem urteil des bundesverfassungsgerichtes entgegnen:
Zitat:
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. 4. 2000 - 1 BvR 589/ 95:
Zitat:
7 a) Unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen - insoweit entgegen der Auffassung des Landgerichts in dem angegriffenen Urteil - nicht nur Werturteile, sondern auch Tatsachenbehauptungen, wenn sie meinungsbezogen sind . Außerhalb des Schutzbereichs von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG liegen nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht. Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (vgl. BVerfGE 99, 185 [197]).
8 Die Meinungsfreiheit ist aber nicht vorbehaltlos gewährleistet. Gemäß Art. 5 Abs. 2 GG findet sie ihre Schranken unter anderem in den allgemeinen Gesetzen und dem Recht der persönlichen Ehre . Dazu gehören auch die Vorschriften der §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB und § 186 StGB, auf die die Gerichte ihre Urteile gestützt haben. Diese Bestimmungen müssen jedoch ihrerseits im Lichte des eingeschränkten Grundrechts ausgelegt und angewandt werden, damit der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts auch auf der Rechtsanwendungsebene Rechnung getragen wird. Dies erfordert eine Abwägung zwischen der in dem Verbot liegenden Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit auf der einen und der Gefährdung des von § 823 Abs. 2 BGB und § 186 StGB geschützten Rechtsguts durch die Äußerung auf der anderen Seite (vgl. BVerfGE 94, 1 [8]). Geht es um Tatsachenbehauptungen, kommt bei der Abwägung dem Wahrheitsgehalt entscheidende Bedeutung zu. Grundsätzlich tritt die Meinungsfreiheit bei unwahren Tatsachenbehauptungen zurück, da unrichtige Informationen nichts zu der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Meinungsbildung beitragen können. Allerdings kann auch eine unwahre Tatsachenbehauptung als im Äußerungszeitpunkt rechtmäßig angesehen werden, insbesondere wenn jemand eine herabsetzende Behauptung über Dritte aufstellt, die nicht seinem eigenen Erfahrungsbereich entstammt (vgl. BVerfGE 85, 1 [22]) und er die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten eingehalten hat. In diesem Fall kommen weder Bestrafung noch Widerruf oder Schadensersatz in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 1 [22]; 99, 185 [198]), da ansonsten der öffentliche Kommunikationsprozess zu sehr eingeschränkt würde. Es gibt aber kein durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit gerechtfertigtes Interesse, nach Feststellung der Unwahrheit an der Behauptung festzuhalten. Besteht die Gefahr, dass die Äußerung dessen ungeachtet aufrechterhalten wird, kann der sich Äußernde zur Unterlassung verurteilt werden (vgl. BVerfGE 99, 185 [198])."
am ende des zweiten aviteo schreibens drohen sie damit, klage gegen mich einzureichen, sollte ich ihrem löschbegehren nicht nachkommen.
und da steh ich nun... mit einem gefühl im bauch, das hier die meinungsfreiheit zugunsten des gewinninteresses einer firma mit füssen getreten wird. und aviteo nicht möchte, daß die ganzen negativen erfahrungen ihrer ex-kunden (teilweise wider willen) öffentlich bleiben. und das bei einer firma, die zwar legal ist (nach geltendem recht), letztendlich aber doch ihr geld damit verdient, quasi schutzgeld für den gefahrlosen download von "schwarzkopien" zu nehmen. und das mit einer aggressivität bewirbt, die ihnen sogar per einsweiliger verfügung verboten worden ist, so zu werben (
klick ).
wenn ich mich durchs web klicke, finde ich eine menge grosser threads ähnlich unserem, die offensichtlich schon gelöscht worden sind. die säuberungskampagne scheint gut zu funktionieren. die meisten löschen. so auch chip, computerbetrug.de und powerforen.
übgrig bleiben bei der suche nach infos über usenext im internet vor allem die vielen "partner", die geld damit vedienen, für usenext zu werben. und der google-cache. bislang zumindest...
