Wenn sich Gratisangebote als Abofallen entpuppen, wenn Preishinweise im Klein- und Graugedrucktem versteckt sind oder sich in den AGBs versuchen unsichtbar zu machen, hat der Geschädigte in aller Regel keineswegs einen Vertrag geschlossen.
Rechtliche Hintergründe und Hilfestellung zu dieser immer häufiger vorkommenden Abzocke bietete die
eCommerce Verbindungstelle der Organisation Euro-Info-Verbraucher /ein deutsch-französischer Verein, u.a. von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg initiiert) mit ihren Merkblättern:
http://www.ecommerce-verbindungsstelle. ... kblatt.pdf
http://www.ecommerce-verbindungsstelle. ... 080514.pdf
Es wird auf zwei Urteile hingewiesen, bei denen Verträge wegen absichtlich versteckter Preishinweise nicht gültig geworden sind (Amtsgericht München, Az.: 161 C 23695/06; Amtsgericht Hamm, Az.: 17 C 62/08). Verbraucher sollten in einem solchen Fall mit Hinweis auf diese Urteile dem Vertrag widersprechen, gleichzeitig aber vorsorglich von einem eventuell vorhandenen Widerruf des Vertrages gebrauch machen oder zusätzlich vorsorglich den Vertrag kündigen.
Übrigens ist der Anbieter in der Pflicht, den Vertragsabschluß zu zu beweisen, nicht der Verbraucher. Dieser sollte möglichst Screenshots der Webseiten speichern, um für den unwahrscheinlichen Fall einer Gerichtsverhandlung Beweise zu haben (die Webseiteninhaber ändern ihre Seiten gerne mal, um korrekte Preisinformationen im Nachhinein vorzutäuschen) und sich ansonsten auch von Anwalts- und Inkassoschreiben nicht nervös machen lassen. Auf einen - von schwarzen Schafen nur in den seltensten Fällen eingereichten - Mahnbescheid ist allerdings fristgerecht mit einem Einspruch zu reagieren.