Eltern müssen die Nutzung des Internetanschlusses durch ihre Kinder nicht überwachen, um der Haftung für illegales Musik-Filesharing zu entgehen. Das gilt zumindest dann, wenn es keine Anhaltspunkte für den illegalen Gebrauch des Zugangs gibt. Das geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt hervor (Az.: 11 W 58/07).
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Im Vergleich zu anderen Urteilen, etwa des Landgerichts Hamburg, zu dieser Thematik drehten die Frankfurter OLG-Richter de facto die Beweislast um: Es lasse sich auch nach dem Vortrag des Musikverlags nicht feststellen, dass der Beklagte das verbotene Filesharing selbst vorgenommen habe. Aufgrund der vorliegenden Indizien sei es zwar nahe liegend, dass die Urheberrechtsverletzung durch eines seiner Familienmitglieder begangen worden sei. Hierfür habe der Beklagte aber nicht einzustehen.
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http://www.heise.de/newsticker/meldung/101484Ähnlich urteilte das Landgericht München am 4. 10. 2007 (7 O 2827/07). Hier war ein Münchener Radiosender von sechs deutschen Plattenlabels abgemahnt worden, weil ein Mitarbeiter über den Firmenrechner Songs in einer Tauschbörse angeboten hat. Eine Haftung für den anschlussinhabenden Radiosender lehnten die Münchener Richter ab, weil es an einer Störereigenschaft fehle.
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Dem Radiosender als Anschlussinhaber sei nicht zuzumuten gewesen, "ohne konkrete Anhaltspunkte, dass dies notwendig sein könnte, den Zugriff des Volontärs auf Internetinhalte durch Filterprogramme oder gar durch Abschalten des Internetzugangs zu beschränken". Eine solche Kontrolle erscheine als "derart schwerwiegender Eingriff in die Rundfunk- und Meinungsfreiheit keinesfalls als verhältnismäßig". Auch Schadensersatzansprüche verneinte das Gericht. Der Mitarbeiter habe rein privat gehandelt, und ein so genantes Organisationsverschulden des Radiosenders liege auch nicht deshalb vor, weil auf dem PC des Mitarbeiters keine Firewall vorhanden gewesen sei.
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http://www.heise.de/newsticker/meldung/101511