Ich hab ein bisschen zum Auskunftsrecht recherchiert:
Zum einen steht im
Rundfunkgebührenstaatsvertrag (§4 Abs. 5) tatsächlich, das "vom Rundfunkteilnehmer oder von Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalten und dies nicht oder nicht umfassend nach § 3 Abs. 1 und 2 angezeigt haben, Auskunft über diejenigen Tatsachen verlangen, die Grund, Höhe und Zeitraum ihrer Gebührenpflicht betreffen."
Sprich: gibt es Anhaltspunkte (die die GEZ im Zweifelsfall beweisen muss!), daß jemand, der nicht angemeldet ist, ein Rundfunkgerät hat, muss er Auskunft geben. Ist jemand bereits Rundfunktteilnehmer (also angemeldet bei der GEZ) muss er Auskunft geben über Grund, Höhe und Zeitraum der Gebührenpflicht.
Dabei frage ich mich allerdings weiterhin, wie diese Auskunft aussehen muss. Ich hab bislang alle GEZ-Fragebögen ungelesen weggeworfen bzw. wenn ich sie gelesen hab, mich nur tierisch aufgeregt und das ist ganz schlecht für meinen Blutdruck

(nicht wörtliches Zitat: Antworten Sie auch auf dieses Schreiben, wenn sie der Meinung sind, daß sie hierzu nicht verpflichtet sind). Und ich bin weiterhin nicht der Meinung, daß ich ungefragt bei mir klingelnden Menschen zu Auskünften verpflichtet bin!
Der Hessische Datenschutzbeauftragte vertritt zur Auskunftspflicht übrigens eine - m.E. angenehme - Meinung:
Auskunftsverpflichtung von Gebührenzahlern - Beanstandung gegenüber dem Hessischen Rundfunk
Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag verpflichtet Gebührenzahler nicht zur Auskunft über zum Empfang bereitgehaltene Rundfunk- und Fernsehgeräte, wenn keine Änderungen eingetreten sind, die Auswirkungen auf die Höhe der zu entrichtenden Gebühr haben. Anderslautende Anschreiben an Gebührenzahler durch die Gebühreneinzugszentrale sind unzulässig.
Quelle:
http://www.datenschutz.hessen.de/TB30/K24P01.htm
Inwieweit man sich darauf berufen kann, weiß ich aber nicht...