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  Wehrkunde gegen den Bundestrojaner
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    BeitragVerfasst: 14.09.2007 08:20 
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Der folgende Artikel darf nicht ganz ernst genommen werden, aber ein paar Denkanstöße gibt er schon.

Wehrkunde gegen den Bundestrojaner

(Betrachtungen eines Amateurs)

Im Folgenden möchte ich, da die Behörden
die Online-Durchsuchung unter § 102 StPO
(Hausdurchsuchung) subsumieren, auf
praktische, technische und juristische
Probleme eingehen. Dabei zeigen wir
zunächst den Normalfall (Hausdurchsuchung)
und übertragen diesen auf die
Online-Durchsuchung.

1. Anwesenheit

Hausdurchsuchung: Grundsätzlich hat der
Inhaber der Wohnung das Recht, bei der
Durchsuchung anwesend zu sein. Die
Durchsuchung darf nicht beginnen, bevor er
eingetroffen ist, sofern er mit
angemessenem Aufwand benachrichtigt werden
kann.

Allerdings darf der Durchsucher
unangemeldet kommen, wenn der Zweck der
Durchsuchung gefährdet wäre; der Betroffene
hätte sonst Gelegenheit, Beweismittel
wegzuschaffen.

Online-Durchsuchung: Das bedeutet für den
Computerinhaber, dass er vorab zumindest
per E-Mail über die Durchsuchung
benachrichtigt werden muss, damit dieser am
angegebenen Zeitpunkt auch vor dem Computer
sitzt. Das Verfassen und Versenden einer
E-Mail wäre für ausgewiefte Bundeshacker
ein nicht unangemessener Aufwand. Ein u. U.
eingerichteter E-Mail-Spamfilter könnte
allerdings den Zugang der
Benachrichtigungsmail verhindern, was zu
Lasten des Empfängers geht, da die
Zugangsverhinderung in seiner Sphäre liegt.
Daher empfiehlt es sich, künftig keine
E-Mail-Spamfilter einzusetzen. Das Recht
des Einzelnen, belästigende Mails
abzuwehren, muss dem Allgemeinwohl (hier
Verbrechensbekämpfung) zurückstehen.

Bei einer Überraschungsdurchsuchung
entfällt die E-Mail-Benachrichtigung
selbstverständlich. Doch hat hier der
Computerinhaber den Vorteil, dass nur dann
durchsucht werden kann, wenn der Computer
an ist. Daher empfiehlt es sich, den
Computer nicht unnötig und vor allem nicht
unbeaufsichtigt laufen zu lassen.

2. Gewaltanwendung

Hausdurchsuchung: Die Polizei darf die
Wohnung gewaltsam aufbrechen, wenn der
Inhaber oder ein Stellvertreter mit
Schlüssel nicht auffindbar ist. Während der
Durchsuchung darf die Polizei Behältnisse
aufbrechen, wenn sie nicht anders zu öffnen
sind.

Online-Durchsuchung: Der Bundestrojaner
darf die Firewall umgehen, wenn ein
Administrator den Zugang des
Bundestrojaners nicht ermöglicht. Während
der Durchsuchung darf der Bundestrojaner
verschlüsselte Dateien entschlüsseln, wenn
sie nicht anders zu öffnen sind. Vorsicht!
Eine besonders hartnäckige Firewall kann u.
U. als "Widerstand" gegen
Vollstreckungstrojaner geahndet werden.

3. Anwalt

Hausdurchsuchung: Der Wohnungsinhaber hat
das Recht auf einen Anwalt während der
Durchsuchung. Allein die Anwesenheit kann
sich tendenziell positiv auf die Art und
Weise der Durchführung auswirken.

Online-Durchsuchung: Im vorliegenden Fall
dürfte allerdings ein Anwalt, wie wir sie
kennen, bei der still und im innern des
Computers vollzogenen Durchsuchung kaum
etwas bewirken, geschweige denn etwas
kontrollieren können. Hier muss das Gesetz
dahingehend ausgelegt werden, dass ein
adäquater Ersatz gefunden wird. In Betracht
kommen geeignete Anwaltsprogramme, die dem
Bundestrojaner bei der Durchsuchung auf die
Finger schauen und die Aktion
protokollieren. Ob der Bundestrojaner sich
von einem solchen Programm beeindrucken
lässt, kommt darauf an, von wem der
Bundestrojaner programmiert wurde, ob er
sich noch im Betastatus befindet oder
Sicherheitslöcher hat.

4. Zeugen

Hausdurchsuchung: Der Wohnungsinhaber darf
normalerweise Vertrauenspersonen als Zeugen
zuziehen.

Online-Durchsuchung: Auch hier ist eine
Gesetzesüberdehnung (nach dem Vorbild der
Bundesbehörden) dahingehend nötig, dass ein
Programm ihres Vertrauens dem
Bundestrojaner Gesellschaft leistet und bei
bedarf als Zeuge fungiert. Da ein Programm
an sich nicht als Zeuge fungieren kann,
muss ein Screenshot des Windows
Task-Managers ausreichen, der dokumentiert,
dass der Zeugenprogramm auch tatsächlich
lief.

5. Durchsucher

Hausdurchsuchung: Findet die Durchsuchung
ohne Beisein eines Richters oder eines
Staatsanwalts statt, also nur mit
Polizeibeamten, so muss die Polizei, "wenn
möglich", einen Gemeindebeamten oder zwei
Gemeindemitglieder hinzuziehen.

[b]Online-Durchsuchung:
Hmm ? Der
Bundestrojaner darf also nicht allein
kommen. Richter oder Staatsanwalt dürften
bei Online-Durchsuchungen meist nicht
anwesend sein. Übertragen auf unseren Fall
müssten demnach mindestens ein in der
Gemeinde programmierter Gemeindetrojaner in
der Endversion oder zwei örtliche
Freewaretrojaner im Beta-Status mitkommen.

6. Legitimation

Hausdurchsuchung: Es genügt, den
Einsatzleiter nach seiner Legitimation zu
befragen. Folgende Angaben muss er
normalerweise machen, die man sich notieren
sollte: Name, Dienstgrad, Dienstnummer,
Dienststelle. Außerdem muss er den
Dienstausweis vorzeigen.

Online-Durchsuchung: Schwierig! Da man
einen Trojaner in der Regel nicht befragen
kann, dürfte die Verwendung eines
Anti-Trojaner-Programms hilfreich sein. Mit
Hilfe dieses Programms könnte man zumindest
herauskriegen, welchen Namen der Trojaner
hat. Der Bundestrojaner müsste dann in
seinem Namen bereits sämtliche
Informationen beinhalten (z. B.
Becker.***.36A.Kreuzberg.exe). Der
Dienstausweis liegt dem Bundestrojaner dann
als jpg- oder gif-Bilddatei bei, der in
einem Popup-Fenster erscheint. Vorsicht:
Die Verwendung eines Popup-Blockers geht zu
Lasten des Verwenders!

Bei der Verwendung eines
Anti-Trojaner-Programms sollte man
allerdings darauf achten, den
Bundestrojaner nicht zu löschen oder in
Quarantäne zu nehmen. Es besteht die
Gefahr, dass man sich des Mordes oder der
Freiheitsentziehung in Mittäterschaft mit
dem Produzenten des Anti-Trojaner-Programms
schuldig macht. Bei einem Bundesbeamten,
der in Verrichtung seines Dienstes
unterwegs ist, kann das weit reichende
Konsequenzen mit sich bringen.

7. Vorgehen

Hausdurchsuchung: Da der Inhaber oder sein
Vertreter das Recht haben, bei der
Durchsuchung anwesend zu sein, können sie
verlangen, dass die Räume nacheinander und
einzeln durchsucht werden, so dass sie alle
Durchsuchungshandlungen beobachten können.

Online-Durchsuchung: Demnach muss der
Bundestrojaner stets angeben, in welchen
Ordnern er gerade durchwühlt und so lange
warten, bis der Computerinhaber den Ordner
geöffnet hat. Sonst ist das
Anwesenheitsrecht des Durchsuchten
Makulatur. Dass bei dieser Vorgehensweise
die Durchsuchung etwas dauern kann, muss
von beiden Seiten hingenommen werden.

8. Durchsicht von privaten Unterlagen und
Geschäftspapieren


Hausdurchsuchung: Nur Richter und
Staatsanwalt dürfen solche Papiere
durchsuchen. Polizeibeamte müssen Papiere
in Gegenwart des Inhabers versiegeln (um
festzustellen, ob es private Unterlagen
sind oder nicht, überfliegen die Beamten
die Unterlagen mehr oder weniger intensiv).
Der Inhaber darf bei der späteren
Entsiegelung beim Staatsanwalt zugegen
sein.

Online-Durchsuchung: Da Staatsanwälte und
Richter bei einer Online-Durchsuchung enorm
wirkungslos wären, darf der Bundestrojaner
private Unterlagen und Geschäftspapiere
nicht einsehen, sondern mit einer
elektrischen Signatur versehen. Besonders
ist darauf zu achten, dass der
Bundestrojaner bei privaten Dateien
(Liebesbriefe etc.) möglichst keine
Texterkennung vollzieht, sondern nur ein
Snapshot macht. Der Computerinhaber darf
bei der späteren Entsignatierung beim
Staatsanwalt zugegen sein.

9. Aussagen

Hausdurchsuchung: Der von einer
Durchsuchung Betroffene kann (und sollte)
jegliche Aussage verweigern.

Online-Durchsuchung: Der von einer
Durchsuchung Betroffene kann (und sollte)
jegliche Benutzung der Tastatur verweigern.


10. Mithilfe

Hausdurchsuchung: Die von der Durchsuchung
Betroffenen sind nicht verpflichtet, bei
der Durchsuchung Mithilfe zu leisten. Eine
Behinderung der Durchsuchung kann jedoch
ggf. als "Widerstand" gegen
Vollstreckungsbeamte ausgelegt werden.

Online-Durchsuchung: Der Computerinhaber
muss dem Bundestrojaner keine Hilfe
leisten. Verschlüsselte Daten können jedoch
als eine Behinderung der Durchsuchung
angesehen werden, was als "Widerstand"
gegen Vollstreckungstrojaner zu bewerten
ist und üble Konsequenzen mit sich bringt.
In solchen Fällen sollten die Passwörter
zur Entschlüsselung in einer separat
angelegten Datei in demselben Ordner
bereitgehalten werden.

11. Quittung

Hausdurchsuchung: Die Durchsucher sind
verpflichtet, ein genaues Verzeichnis der
beschlagnahmten Gegenstände anzufertigen,
mit Unterschrift zu versehen und dem
Betroffenen als Quittung auszuhändigen. Der
Betroffene dagegen ist nicht verpflichtet,
von der Polizei vorgelegte Papiere etc. zu
unterschreiben.

Online-Durchsuchung: Die Bundestrojaner
sind verpflichtet, ein genaues Verzeichnis
der verschobenen Dateien anzufertigen, mit
einer elektronischen Unterschrift zu
versehen und dem Betroffenen druckfertig
auf dem Desktop zu hinterlassen. Der
Computerinhaber dagegen ist nicht
verpflichtet, von dem Bundestrojaner
vorgelegte Dateien etc. mit einer
elektronischen Signatur zu versehen.

Fazit:

Ich denke, es leuchtet ein, weshalb der
Bundesgerichtshof die Online-Durchsuchung
nicht unter § 102 StPO (Hausdurchsuchung)
subsumieren konnte, zumal die bisherigen
Online-Durchsuchungen ja geheim
durchgeführt wurden. Der Durchsuchte hatte
also nicht einmal den Hauch einer Chance,
seine Rechte, die er bei einer normalen
Hausdurchsuchung gehabt hätte,
einzufordern.

Ekrem Senol - Köln, 07.02.2007

Quelle: http://www.messweb.de/indexwiso2.htm

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    BeitragVerfasst: 14.09.2007 11:00 
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